Die Hauptpunkte im Überblick
- Verbraucher haben seit 2008 das Recht, ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen.
- Der Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) kann sich lohnen, um von besonderen Dienstleistungen und Innovationen, wie beispielsweise schnellerem Zugang zu einem Smart Meter oder der Visualisierung der Messwerte, zu profitieren.
- Die Wechselprozesse zu einem anderen Messstellenbetreiber sind kostenfrei und für den Verbraucher sehr unkompliziert, da viele wMSB wie inexogy alle Prozesse vollständig für ihre Kunden übernehmen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Messstellenbetreiber und welche Arten gibt es?
Obwohl jeder Verbraucher in Deutschland einen Messstellenbetreiber hat, wissen viele nicht, wer genau das ist und wofür dieser zuständig ist. Egal ob konventioneller Zähler oder Smart Meter: Messstellenbetreiber sind sowohl für den Einbau als auch für den Betrieb und die Wartung der Messstelle verantwortlich. Entsprechend ist der Messstellenbetreiber auch der Ansprechpartner bei eventuellen Problemen rund um den Zähler. Doch nicht nur Wartung, Einbau und Betrieb sind Aufgaben des Messstellenbetreibers: Er muss die Zähler auch ablesen und die Daten sicher an berechtigte Marktteilnehmer, wie den Netzbetreiber oder den Stromversorger, übermitteln.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Messstellenbetreibern: Den grundzuständigen Messstellenbetreibern (gMSB) und den wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB). Hat sich ein Verbraucher nicht aktiv um einen anderen Messstellenbetreiber gekümmert, handelt es sich in der Regel um den örtlichen Netzbetreiber, der den Messstellenbetrieb übernimmt. Laut Gesetz ist dieser nämlich der grundzuständige Messstellenbetreiber für die jeweilige Region. Die Grundzuständigkeit kann von dem gMSB nach § 41 MsbG allerdings auch an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Daneben gibt es wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die zum Teil bundesweit tätig sind. Diese können frei ausgewählt werden.
Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Messstellenbetreibern: Den grundzuständigen Messstellenbetreibern (gMSB) und den wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB). Hat sich ein Verbraucher nicht aktiv um einen anderen Messstellenbetreiber gekümmert, handelt es sich in der Regel um den örtlichen Netzbetreiber, der den Messstellenbetrieb übernimmt. Laut Gesetz ist dieser nämlich der grundzuständige Messstellenbetreiber für die jeweilige Region. Die Grundzuständigkeit kann von dem gMSB nach § 41 MsbG allerdings auch an ein anderes Unternehmen übertragen werden. Daneben gibt es wettbewerbliche Messstellenbetreiber, die zum Teil bundesweit tätig sind. Diese können frei ausgewählt werden.
2. Warum könnte der Wechsel des Messstellenbetreibers sinnvoll sein?
Bis in der Jahr 2008 hat immer der lokale Netzbetreiber auch den Messstellenbetrieb übernommen. Mittlerweile sieht das aber nicht mehr so aus: Verbrauchern ist es seit Ende 2008 möglich, frei zwischen dem grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu wechseln. Das führt zu mehr Wettbewerb zwischen den Messstellenbetreibern, was wiederum die Entwicklung von potenziell besseren Dienstleistungen für Verbraucher fördert. wMSB treiben somit immer wieder Innovationen im Energiesektor voran, wie beispielsweise die Entwicklung von Smart Grids mit Smart Meter und Erneuerbare-Energien-Anlage als technische Voraussetzungen.
Insbesondere beim Smart Meter Rollout spielen wMSB eine Schlüsselrolle. Denn: Grundzuständige Messstellenbetreiber sind oft nicht ausreichend vorbereitet und können den Rollout nicht in dem erforderlichen Tempo voranbringen. Viele wMSB wie inexogy haben sich hingegen auf genau diesen Prozess spezialisiert und können ihren Kunden beispielsweise ein Rundum-Paket um das Smart Meter anbieten. Außerdem bietet sich der Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber an, um Mieterstromprojekte zu realisieren. Ob Solarteur, Energieversorger, Immobilienbesitzer oder Immobilienverwalter: Mit einem passenden wMSB wie inexogy als kompetenten Partner kann das Ziel eines Mieterstrommodells einfach umgesetzt werden.
Insgesamt sind wMSB in der Regel flexibler als grundzuständige und können deshalb auch schneller auf neue technologische Entwicklungen reagieren. Verbraucher können somit bei wMSB ein Angebot finden, das besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Kunden von inexogy erhalten beispielsweise alle Dienstleistungen rund um das intelligente Messsystem, von der Installation über den Betrieb bis hin zu, aus einer Hand. Zusammengefasst lohnt sich ein Wechsel insbesondere dann, wenn der gewählte wMSB besondere Leistungen anbietet.
Insbesondere beim Smart Meter Rollout spielen wMSB eine Schlüsselrolle. Denn: Grundzuständige Messstellenbetreiber sind oft nicht ausreichend vorbereitet und können den Rollout nicht in dem erforderlichen Tempo voranbringen. Viele wMSB wie inexogy haben sich hingegen auf genau diesen Prozess spezialisiert und können ihren Kunden beispielsweise ein Rundum-Paket um das Smart Meter anbieten. Außerdem bietet sich der Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber an, um Mieterstromprojekte zu realisieren. Ob Solarteur, Energieversorger, Immobilienbesitzer oder Immobilienverwalter: Mit einem passenden wMSB wie inexogy als kompetenten Partner kann das Ziel eines Mieterstrommodells einfach umgesetzt werden.
Insgesamt sind wMSB in der Regel flexibler als grundzuständige und können deshalb auch schneller auf neue technologische Entwicklungen reagieren. Verbraucher können somit bei wMSB ein Angebot finden, das besser auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Kunden von inexogy erhalten beispielsweise alle Dienstleistungen rund um das intelligente Messsystem, von der Installation über den Betrieb bis hin zu, aus einer Hand. Zusammengefasst lohnt sich ein Wechsel insbesondere dann, wenn der gewählte wMSB besondere Leistungen anbietet.
3. Welche Rechte haben Verbraucher, wenn es um den Wechsel des Messstellenbetreibers geht?
Bereits seit dem Jahr 2008 steht jedem das Recht zu, den eigenen Messstellenbetreiber frei zu wählen. Das ist im § 5 Abs.1 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgeschrieben: „Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist.“
Während der Wechsel für Hauseigentümer problemlos möglich ist, gelten für Mieter spezielle Regelungen. Seit 2021 ist das vorrangige Auswahlrecht für Mieter eingeschränkt, was meint, dass nach § 6 des MsbG statt des Mieters auch der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Messstellenbetreiber auswählen kann. Der vom Vermieter ausgewählte Messstellenbetreiber muss dabei drei Bedingungen erfüllen:
Mieter dürfen alle zwei Jahre verlangen, dass der Vermieter, sofern er sein Auswahlrecht ausübt, zwei verschiedene Angebote für entsprechende Pakete einholt und vorlegt. Möchte ein Mieter, dem das Haus oder die Wohnung nicht gehört, den Messstellenbetreiber wechseln, bedarf es nach § 6 Absatz 4 MsbG einer Zustimmung des Vermieters. Letzterer muss „in Textform“ zustimmen.
Während der Wechsel für Hauseigentümer problemlos möglich ist, gelten für Mieter spezielle Regelungen. Seit 2021 ist das vorrangige Auswahlrecht für Mieter eingeschränkt, was meint, dass nach § 6 des MsbG statt des Mieters auch der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Messstellenbetreiber auswählen kann. Der vom Vermieter ausgewählte Messstellenbetreiber muss dabei drei Bedingungen erfüllen:
- Der Messstellenbetrieb muss alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
- Der Messstellenbetreiber muss neben der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb aus den Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme für das Smart-Meter-Gateway in Form eines Pakets anbieten.
- Das Paket des Messstellenbetriebs darf für den einzelnen Anschlussnutzer keine Mehrkosten im Vergleich zum vorherigen getrennten Messstellenbetrieb bedeuten.
Mieter dürfen alle zwei Jahre verlangen, dass der Vermieter, sofern er sein Auswahlrecht ausübt, zwei verschiedene Angebote für entsprechende Pakete einholt und vorlegt. Möchte ein Mieter, dem das Haus oder die Wohnung nicht gehört, den Messstellenbetreiber wechseln, bedarf es nach § 6 Absatz 4 MsbG einer Zustimmung des Vermieters. Letzterer muss „in Textform“ zustimmen.
4. Gibt es Nachteile oder Risiken bei einem Wechsel?
Wer einen Wechsel des Messstellenbetreibers in Betracht zieht, hat womöglich die Angst, dass die Kosten steigen, mehr Rechnungen auf ihn zukommen oder es Kompabilitätsprobleme gibt. Allerdings gibt es hier keinen Grund zur Sorge. Die Wechselprozesse zu einem neuen Messstellenbetreiber selbst kostet den Verbraucher zunächst einmal nichts.
Ohne gesonderten Vertrag mit einem Messstellenbetreiber befindet man sich in der Grundversorgung. Aber auch hier kommen einige Kosten für den Messstellenbetrieb auf. Diese werden in der Regel über die Stromrechnung gezahlt. Jeder Grundversorger ist dazu verpflichtet, alternativ auch einen Vertrag ohne Messstellenbetrieb anzubieten. Wer den Messstellenbetreiber wechselt, wechselt entsprechend in diesen Vertrag. Anschließend bezahlt der Verbraucher die anfallenden Messentgelte nicht mehr an den Grundversorger, sondern nach Vertragsabschluss an den neuen Messstellenbetreiber. In der sogenannten Sonderstromversorgung befinden sich Verbraucher dann, wenn sie auch den Stromlieferanten selbst wählen. Hier gibt es oft Partnerschaften zwischen Stromlieferanten und Messstellenbetreibern, sodass Verbraucher nur einen einzigen „All-Inclusive-Vertrag“ erhalten. Eine solche Kooperation gibt es beispielsweise zwischen RABOT Energy oder Voltego und inexogy: Wer einen grünen, dynamischen Stromtarif von RABOT Energy oder Voltego wählt, erhält auch hierüber ein Smart Meter von inexogy, ohne einen separaten Vertrag mit uns als Messstellenbetreiber abzuschließen.
Ob wettbewerblicher oder grundzuständiger Messstellenbetrieb: Wird ein neuer Zählertyp eingebaut, wird von beiden eine zusätzliche Rechnung kommen. Die Preise, die der gMSB dabei verlangen darf, sind vom Gesetzgeber gedeckelt. In der Regel orientieren sich die Kosten der wMSB eng an denen der gMSB; eventuelle zusätzliche Kosten aufgrund von Zusatzleistungen werden in der Regel vor Vertragsabschluss transparent gemacht. Bleibt Verbrauchern etwas unklar, sollten sie sich nicht scheuen, nachzufragen.
Auch in Bezug auf die Kompatibilität gibt es in der Regel keine Probleme: Es gibt einheitliche Standards, die sicherstellen, dass die Geräte und Systeme problemlos ausgetauscht werden können. Außerdem übernimmt der ausgewählte wMSB wie inexogy den Installationsprozess vollständig für den Verbraucher, einschließlich der Messwertübertragung. Für Verbraucher ist der Wechsel insgesamt also unkompliziert.
Vor einem Wechsel sollte sich kein Verbraucher scheuen: Ein einmal abgeschlossener Vertrag mit einem wMSB darf gesetzlich niemanden daran hindern, den Messstellenbetrieb nicht nochmal zu wechseln. Die Vertragslaufzeit darf hier nicht länger als zwei Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate ausfallen.
Ohne gesonderten Vertrag mit einem Messstellenbetreiber befindet man sich in der Grundversorgung. Aber auch hier kommen einige Kosten für den Messstellenbetrieb auf. Diese werden in der Regel über die Stromrechnung gezahlt. Jeder Grundversorger ist dazu verpflichtet, alternativ auch einen Vertrag ohne Messstellenbetrieb anzubieten. Wer den Messstellenbetreiber wechselt, wechselt entsprechend in diesen Vertrag. Anschließend bezahlt der Verbraucher die anfallenden Messentgelte nicht mehr an den Grundversorger, sondern nach Vertragsabschluss an den neuen Messstellenbetreiber. In der sogenannten Sonderstromversorgung befinden sich Verbraucher dann, wenn sie auch den Stromlieferanten selbst wählen. Hier gibt es oft Partnerschaften zwischen Stromlieferanten und Messstellenbetreibern, sodass Verbraucher nur einen einzigen „All-Inclusive-Vertrag“ erhalten. Eine solche Kooperation gibt es beispielsweise zwischen RABOT Energy oder Voltego und inexogy: Wer einen grünen, dynamischen Stromtarif von RABOT Energy oder Voltego wählt, erhält auch hierüber ein Smart Meter von inexogy, ohne einen separaten Vertrag mit uns als Messstellenbetreiber abzuschließen.
Ob wettbewerblicher oder grundzuständiger Messstellenbetrieb: Wird ein neuer Zählertyp eingebaut, wird von beiden eine zusätzliche Rechnung kommen. Die Preise, die der gMSB dabei verlangen darf, sind vom Gesetzgeber gedeckelt. In der Regel orientieren sich die Kosten der wMSB eng an denen der gMSB; eventuelle zusätzliche Kosten aufgrund von Zusatzleistungen werden in der Regel vor Vertragsabschluss transparent gemacht. Bleibt Verbrauchern etwas unklar, sollten sie sich nicht scheuen, nachzufragen.
Auch in Bezug auf die Kompatibilität gibt es in der Regel keine Probleme: Es gibt einheitliche Standards, die sicherstellen, dass die Geräte und Systeme problemlos ausgetauscht werden können. Außerdem übernimmt der ausgewählte wMSB wie inexogy den Installationsprozess vollständig für den Verbraucher, einschließlich der Messwertübertragung. Für Verbraucher ist der Wechsel insgesamt also unkompliziert.
Vor einem Wechsel sollte sich kein Verbraucher scheuen: Ein einmal abgeschlossener Vertrag mit einem wMSB darf gesetzlich niemanden daran hindern, den Messstellenbetrieb nicht nochmal zu wechseln. Die Vertragslaufzeit darf hier nicht länger als zwei Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als drei Monate ausfallen.
5. Wie läuft der Wechsel zu einem anderen Messtellenbetreiber ab?
Zunächst einmal muss sich der Verbraucher für einen Messstellenbetreiber entscheiden. Hier lohnt es sich, genau zu vergleichen: Welche Dienstleistungen bietet der Messstellenbetreiber an, und wie sieht der Wechselprozess aus? Anschließend ist nach § 5 Abs. 2 des MsbG der neue Messstellenbetreiber dafür verantwortlich, dass alle für den Wechselprozess erforderlichen Verträge abgeschlossen werden.
Einige wettbewerbliche Messstellenbetreibern wie inexogy kümmern sich um die gesamten Wechselprozesse, sodass der Wechsel für den Kunden noch bequemer ist. Gibt es dieses Angebot von dem ausgewählten wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht, ist es zunächst notwendig, dem aktuellen Messstellenbetreiber die Wechselabsicht in Textform vorzulegen (§ 14 MsbG). Hierbei werden folgende Daten benötigt: Name und Anschrift des Mieters, Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer, Name und Anschrift des neuen MSB und der Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll.
Einige wettbewerbliche Messstellenbetreibern wie inexogy kümmern sich um die gesamten Wechselprozesse, sodass der Wechsel für den Kunden noch bequemer ist. Gibt es dieses Angebot von dem ausgewählten wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht, ist es zunächst notwendig, dem aktuellen Messstellenbetreiber die Wechselabsicht in Textform vorzulegen (§ 14 MsbG). Hierbei werden folgende Daten benötigt: Name und Anschrift des Mieters, Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer, Name und Anschrift des neuen MSB und der Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll.
6. Inwiefern unterscheidet sich der Wechsel des Messstellenbetriebs von einem Wechsel des Stromlieferanten?
Grundsätzlich unterscheidet sich hierbei erst einmal der Gegenstand des Wechsels. Ein Wechsel des Stromlieferanten bedeutet, dass das Unternehmen, von dem Strom bezogen wird, gewechselt wird. Dabei unterscheiden sich von Stromlieferant zu Stromlieferant die Konditionen wie Preis, Vertragslaufzeit etc. Der Wechsel des Stromlieferanten kann beispielsweise den Vorteil haben, dass ein dynamischer, grüner Tarif wahrgenommen werden kann. Die Regelungen rund um den Wechsel des Stromlieferanten werden im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgehalten.
Beim Wechsel des Messstellenbetreibers verändern sich die technischen Dienstleistungen rund um den Stromzähler. Der Wechsel des Messstellenbetreibers kann beispielsweise den Vorteil haben, dass man schneller ein Smart Meter eingebaut bekommt und anschließend dynamische Tarife eines Stromlieferanten nutzen kann. Es gelten beim Wechsel des Messstellenbetreibers die Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetztes (MsbG).
Ob der Wechsel des Stromlieferanten oder der des Messstellenbetreibers: In beiden Fällen ist sind die Wechselprozesse für Verbraucher kostenlos.
Beim Wechsel des Messstellenbetreibers verändern sich die technischen Dienstleistungen rund um den Stromzähler. Der Wechsel des Messstellenbetreibers kann beispielsweise den Vorteil haben, dass man schneller ein Smart Meter eingebaut bekommt und anschließend dynamische Tarife eines Stromlieferanten nutzen kann. Es gelten beim Wechsel des Messstellenbetreibers die Bestimmungen des Messstellenbetriebsgesetztes (MsbG).
Ob der Wechsel des Stromlieferanten oder der des Messstellenbetreibers: In beiden Fällen ist sind die Wechselprozesse für Verbraucher kostenlos.
7. Welche Kosten sind mit einem Wechsel verbunden?
Während die Wechselprozesse zwischen Messstellenbetreibern wie bereits erwähnt kostenfrei ist, kommen auf den Verbraucher Kosten für den Einbau und den Betrieb eines neuen Zählers zu. Diese Kosten kommen allerdings sowohl bei einem grundzuständigen als auch bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber auf den Verbraucher zu. Es lohnt sich also immer, die Vorteile eines Wechsels im Blick zu behalten. Denn: Oft birgt ein Wechsel zu einem wMSB langfristige finanzielle Vorteile für Verbraucher. So birgt beispielsweise die Nutzung dynamischer Tarife mit Smart Meter als technische Basis ein großes Einsparpotenzial. Besonders hohe Einsparpotentiale bieten sich hierbei für Haushalte oder Unternehmen mit verschiebbaren Lasten wie Wärmepumpen, Elektroautos oder Heimspeicher. Es lohnt sich entsprechend, einen Wechsel in Betracht zu ziehen, um schneller von den Vorteilen eines Smart Meters profitieren zu können.
8. Quellen
Verbraucherzentrale. Für neue Stromzähler kann es eine Extra-Rechnung geben.
Durchblick Energiewende. Messstellenbetreiber wechseln: Was Verbraucher:innen wissen müssen.
Bundesnetzagentur. Wettbewerbliche Energielieferverträge.
Verivox. Messstellenbetreiber wechseln: Alle Infos.
Durchblick Energiewende. Messstellenbetreiber wechseln: Was Verbraucher:innen wissen müssen.
Bundesnetzagentur. Wettbewerbliche Energielieferverträge.
Verivox. Messstellenbetreiber wechseln: Alle Infos.