Netzdienliche Steuerung nach § 14a EnWG: Fragen und Antworten

Ab dem 1. Januar 2025 müssen sowohl Energieerzeugungsanlagen als auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, über ein intelligentes Messsystem steuerbar sein. Das Ziel besteht darin, eine sogenannte netzorientierte Steuerung zu ermöglichen, durch die Netzbetreiber bei Engpässen die Bezugs- und Einspeiseleistung reduzieren können.
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Inhaltsverzeichnis

1: Warum ist eine netzdienliche Steuerung notwendig?

In der Zukunft wird die Anzahl an Elektrofahrzeugen, PV-Anlagen, Wärmepumpen und Speichersystemen massiv zunehmen. Verschiedene Faktoren, wie beispielsweise die Wetterbedingungen und dynamische Stromtarife, sorgen dafür, dass sich auch die Gleichzeitigkeit von Einspeisung und Verbrauch erhöhen wird. Trotz dessen müssen die Netzstabilität und die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Diese Ausgangssituation führt zu zwei Lösungsansätzen: Einerseits verpflichten sich die Netzbetreiber zu einem beschleunigten Netzausbau, andererseits sollen die Inbetriebnahmegenehmigungen für Verbrauchseinrichtungen ohne lange Wartezeiten erteilt werden. Als zusätzliches Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes wurde die netzdienliche Steuerung (§ 14a EnGW) von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eingeführt.

2: Wie sieht die gesetzliche Grundlage für die netzorientierte Steuerung aus?

3: Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind von dem § 14a betroffen?

Grundsätzlich bestimmt der § 14a, dass alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von > 4,2 kW, die vor dem 01. Januar 2024 installiert wurden, ab dem 01. Januar 2025 über ein intelligentes Messsystem steuerbar sein müssen. Darunter fallen Wärmepumpenheizungen, nicht öffentlich zugängliche Ladesäulen für Elektroautos (vgl. § 2 Nr. 5 LSV), Klimaanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher), EE- und KWK-Anlagen. Bei Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung gilt, dass deren Netzanschlussleistung rechnerisch zusammengefasst wird, sofern die Anlagen sich hinter demselben Netzanschluss befinden.

4: Für welche Anlagenbetreiber gelten Ausnahmen?

5: Wann greift der Verteilnetzbetreiber steuernd ein?

Voraussetzung für die Steuerung seitens des Verteilnetzbetreibers (VNB) ist, dass eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes vorliegt. Dies liegt vor allem bei einer drohenden Überlastung eines Netzbereiches vor. Ein Steuerbefehl des VNB kann beispielsweise dann ausgesendet werden, wenn es unzulässige Spannungswerte oder Grenzwertverletzungen in dem betroffenen Netzbereich gibt.

Die Reduzierung muss dabei immer objektiv erforderlich sein, weshalb die Ermittlung immer auf Basis einer Netzzustandsermittlung erfolgt. Wird ein Steuerbefehl ausgesendet, geht er vom VNB zum Messstellenbetreiber und von dort aus über die CLS-Steuerbox zur steuerbaren Verbrauchseinrichtung. So kann final die netzorientierte Steuerung umgesetzt werden.

6: Wie genau sieht die Umsetzung der Reduzierung des netzwirksamen Leistungsbezugs in der Praxis aus?

Eine Variante ist die sogenannte Direktansteuerung. Wie das Wort schon nahelegt, geht es hierbei um eine unmittelbare Weitergabe der Reduzierung an die steuerbare Verbrauchseinrichtung. Der Betreiber der steuVE erlaubt dem Netzbetreiber bei dieser Variante, einzelne Anlagen direkt anzusteuern.

In einer zweiten Variante gelingt die Reduzierung über ein Energiemanagementsystem (EMS);. In dem Fall fordern Anlagenbetreiber von ihrem Netzbetreiber den Wert für einen zulässigen Strombezug an, der insgesamt nicht überschritten werden darf. Anschließend koordiniert der Anlagenbetreiber eine möglicherweise notwendige Reduzierung über ein EMS selbst.

7: Was ist der Gleichzeitigkeitsfaktor?

Wird die Variante der Steuerung über ein Energiemanagementsystem gewählt, ist die Mindestleistung unter Berücksichtigung eines sogenannten Gleichzeitigkeitsfaktors zu ermitteln. Der Gleichzeitigkeitsfaktor gibt an, welcher Teil des maximalen Gesamtbedarfes in einem Versorgungssystem zu einem Zeitpunkt gleichzeitig zu decken ist. Vereinfacht gesagt wird damit abgeschätzt, wie stark ein Versorgungssystem in der Regel ausgelastet werden wird. Dabei gelten folgende Berechnugsformeln:

8: Wie ist die Reduzierung des Netzentgeltes geregelt?

Die Betreiber einer steuVE erhalten, als eine Art Gegenleistung für die netzorientierte Steuerung, eine Netzentgeltreduzierung. Die Bundesnetzagentur hat zwei verschiedene Module zur Entgeltreduzierung festgelegt, zwischen denen der Betreiber wählen kann.

Modul 1 besteht aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag. Dieser Betrag kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro brutto liegen. Falls der Betreiber keine eigene Entscheidung trifft, ist Modul 1 der „Default“. Für dieses Modul ist kein separater Zählpunkt notwendig; die Messung der steuVE und weiterer Verbraucher (z.B. Haushaltsstrom) kann über einen gemeinsamen Zählpunkt erfolgen.

Das Modul 2 besteht aus einer prozentualen Reduzierung des jeweiligen Netzentgeltes um 60 Prozent. Damit Modul 2 umsetzbar ist, benötigt es als technische Voraussetzung einen separaten Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung. So wird letztere separat von weiteren Verbrauchern gemessen.

Sofern der Betreiber der steuVE Modul 1 gewählt hat, darf er sich zusätzlich ab 2025 für ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden. Diese Option wird Modul 3 genannt. Das zeitvariable Netzentgelt sieht vor, dass der Netzbetreiber verschiedene Preisstufen innerhalb eines Tages festlegt: Den Standardtarif (ST), den Hochlasttarif (HT) und den Niederlasttarif (NT). Die Tarife auf die typische Auslastung des jeweiligen Netzes ausgelegt und wollen den Betreiber der steuVE dazu anregen, seine Verbräuche in Zeiten mit geringer Netzauslastung zu verschieben. Entsprechend erhält zahlt er das niedrigere Entgelt für diese Zeit. Da aktuell die Digitalisierung in der Niederspannung noch nicht weit genug fortgeschritten ist, müssen Netzbetreiber Modul 3 erst ab dem 1. April 2025 abrechnen. Hier noch einmal eine Übersicht über die Optionen:
Netzentgeltreduzierung Möglichkeiten

9: Welche Melde- und Informationspflichten hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung?

10: Wie erhalte ich ein inexogy-Smart-Meter mit CLS-Box?

11: Wie muss der Zählerplatz vorbereitet werden?

12: Exkurs: Welche weiteren gesetzlichen Regelungen gelten für EE- und KWK-Anlagen?

Für EE- und KWK-Anlagen gelten verschiedene gesetzliche Regelungen. So müssen beispielsweise neuere Erzeugungsanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung > 7 kW seit 2023 mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Für Bestandsanlagen gelten allerdings verschiedene Ausnahmen und Übergangsfristen zur Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem; hier müssen Sie sich nochmal im Individualfall informieren.

Gemäß EEG müssen Anlagen > 25 kW zudem mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden, mit welcher der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Für Anlagen von mehr als 30 bis 100 kW ist die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ab Inbetriebnahme verpflichtend. Ist Ihre Anlage > 100 kW, ist es zusätzlich erforderlich, die Abrufung der Ist-Einspeisung zu ermöglichen.

Die Pflicht zur Fernüberwachung und Fernsteuerung gilt unabhängig von der Technologie der Anlage, sofern die installierte Leistung > 25 kW liegt oder die Anlage hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseirichtung nach § 14a EnWG angeschlossen ist.

Für den Anlagenbetreiber ergeben sich daraus verschiedene Pflichten. Zunächst müssen sie technische Einrichtungen, im Zusammenspiel mit einem intelligenten Messsystem, einbauen, die die Fernüberwachung und Fernsteuerung der Einspeiseleistung ermöglichen. Weiter muss er es Netzbetreibern und anderen berechtigten Stellen erlauben, die Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung bei Bedarf stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln zu können. Weitere Informationen finden Sie im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023) § 9 Technische Vorgaben.


Wichtiger Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient allein der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. inexogy übernimmt keinerlei Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.

Autor: Evelyn Isaak

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