Inhaltsverzeichnis
Komplettpaket aus einer Hand
1. Was versteht man unter der Direktvermarktung?
Lange Zeit lief es so, dass Betreiber von Windenergie-, Solar- oder Biomasseanlagen ihren selbst erzeugten Strom zum Verkauf zunächst an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) übertragen haben. Dafür haben sie dann eine kostendeckende Vergütung erhalten. Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers war es daraufhin, den Strom aus Erneuerbaren an der Strombörse zu vermarkten, wo er final von Energieversorgern gekauft wird. Um diesen Prozess etwas zu verschlanken, wurde 2012 das Modell der Direktvermarktung eingeführt. Die Direktvermarktung war zunächst vollständig freiwillig; im Jahr 2014 wurde hingegen neu geregelt, dass sie ab Anfang 2016 für neue PV-Anlagen über 100 Kilowattpeak verpflichtend ist. Das Konzept sieht vor, dass der Strom nun von den Betreibern der Anlage selbst, also quasi „direkt“, an der Strombörse vermarktet wird.
Allerdings müssen Anlagenbetreiber, wie der Begriff anmuten lässt, nicht zwangsläufig den Verkauf des Stroms an die Strombörse selbst übernehmen. Oftmals entscheiden sie sich dazu, diese Aufgabe an ein Unternehmen zu übertragen. Grund dafür ist, dass einerseits ein Börsenzugang, andererseits Zugriff auf einen Bilanzkreis erforderlich ist, um Strom an der Börse verkaufen zu können. Die Unternehmen werden als Direktvermarkter bezeichnet und kümmern sich nach Vertragsabschluss darum, den Strom an der Strombörse, wie etwa der Leipziger Strombörse EEX, zu verkaufen.
Als Voraussetzung für die Direktvermarkung hat das EEG 2014 die Fernsteuerbarkeit der Stromerzeugungsanlage festgelegt. Das meint, dass es zwischen Direktvermarkter und Anlagensteuerung eine technische Steuerungseinrichtung geben muss, die mittels einer gesicherten Kommunikationsschnittstelle die Fernsteuerbarkeit herstellt. Der Direktvermarkter kann so einerseits jederzeit abrufen, was die Anlage an Strom einspeist, und andererseits die Einspeisung ferngesteuert senken. Dafür braucht er allerdings die Befugnis vom Anlagenbetreiber. Grund für die gesetzliche Regelung der Fernsteuerbarkeit ist, dass auf diese Weise die Netzstabilität gewährleistet werden kann. Wurde die Fernsteuerbarkeit bislang über Rundfunk durchgeführt, werden diese Aufgaben in Zukunft von intelligenten Messsystemen, einschließlich sogenannten Steuerboxen, übernommen.
2. Smart Meter als Voraussetzung für die Direktvermarktung
3. Ist die Direktvermarktung verpflichtend oder optional?
Erst dann, wenn die Anlage eine installierte Leistung von über 100 kWp besitzt, besteht eine Direktvermarktungspflicht. Allerdings gibt es hier eine Unterscheidung zwischen der verpflichtenden Direktvermarktung von Neuanlagen und der optionalen Direktvermarktung von Bestandsanlagen. Nur Anlagen, die nach dem 01. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, müssen ihren Strom ab einer installierten Leistung von 100 kW nach § 20 EEG direkt vermarkten; bei Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und in Betrieb genommen wurden, gilt die Pflicht nicht. Auch für kleinere Anlagen ist eine Direktvermarktung nicht verpflichtend; sie können sich allerdings freiwillig dafür entscheiden. Andernfalls erhalten kleinere Anlagen pro kWh Strom eine feste staatliche Vergütung.
4. Die Vergütung bei der Direktvermarktung
Kleinere Anlagen sind durch die feste staatliche Vergütung abgesichert. Damit sich die Direktvermarktung für größere Anlagen dennoch rentiert, wurde als eine Art Ausgleich die sogenannte Marktprämie eingeführt. Die Marktprämie wird kalendermonatlich aus der Differenz zwischen dem sogenannten anzulegenden Wert (weiterführende Informationen weiter unten) und dem Marktwert Solar (MW Solar) errechnet. Ziel ist, dass die Marktprämie zusammen mit dem durchschnittlichen monatlichen Marktwert zumindest so viel Erlös bringt wie eine fixe EEG-Vergütung.
Die Grafik unten veranschaulicht diesen Aspekt noch einmal: Der anzulegende Wert bezeichnet die maximale Vergütungshöhe für Erneuerbare-Energien-Anlagen wie PV-Anlagen; diese geht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hervor. Der anzulegende Wert wird auch als „Erlösobergrenze im Marktprämienmodell“ bezeichnet. In der Summe ist der anzulegende Wert so hoch wie der monatlich erzielte Marktwert Solar plus die Marktprämie. Die Marktprämie verändert sich entsprechend jeden Monat.
In einigen Monaten, wie in der Grafik im Juni, kann es sein, dass der Marktwert sogar höher liegt als der anzulegende Wert. Denn: Die Strompreise an der Strombörse steigen dann, wenn an einem Tag besonders viel Strom nachgefragt wird. Verkauft der Direktvermarkter strategisch zu diesem Zeitpunkt, kann also mehr verdient werden als bei einer festen Vergütung. Ob die Direktvermarktung sich lohnt, hängt final also von den Börsenstrompreisen (Marktwert Solar), der Marktprämie und den Kosten für den Direktvermarkter ab.
Wie die Vergütung konkret in der Praxis aussehen könnte, verdeutlichen wir an einem Beispiel. Wir nehmen eine PV-Anlage mit bis zu 100 kWp an. Hier liegt die Einspeisevergütung bei 5,76 Cent pro kWh bei Teileinspeisung (mehr Informationen zu der genauen Vergütung je installierter Leistung ein Einspeiseart finden Sie in den Quellen). Liegt der Marktwert Solar bei 4 Cent pro kWh, wird dieser durch eine Marktprämie von 1,76 Cent pro kWh ergänzt. Nehmen wir an, dass die Managementkosten für den Direktvermarkter bei 1 Cent pro kWh liegen.
Hochgerechnet auf ein Jahr würde in diesem Beispiel die Einnahmen bei der Anlage, die 100.000 kWh pro Jahr erzeugt und eine feste Einspeisevergütung erhält, bei 5760 Euro liegen. Bei der Direktvermarktung haben wir die Rechnung 100.000 kWh x 0,04 €/kWh (Einnahmen aus Stromverkauf) + 100.000 kWh x 0,0176 €/kWh (Einnahme durch Marktprämie) – 100.000 kWh x 0,01 €/kWh (Ausgaben an Direktvermarkter). Die Einnahmen pro Jahr lägen in dem Szenario bei 4760 Euro, also etwas niedriger. Dennoch muss immer bedacht werden, dass es Monate geben kann, in denen der Marktwert Solar höher liegt als der anzulegende Wert. Es kann also immer Abweichungen geben, die dazu führen, dass man bei der Direktvermarktung mehr als bei der festen EEG-Vergütung erhält.
5. Wie funktioniert die Vermarktung über einen Direktvermarkter?
Lässt ein Anlagenbesitzer seinen Strom über einen Direktvermarkter verkaufen, erhält er von letzterem den Börsenerlös ausgezahlt. Die Marktprämie wird von dem örtlichen Verteilnetzbetreiber gezahlt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Marktprämie wird direkt an den Anlagenbetreiber ausgezahlt oder zunächst an den Direktvermarkter, welcher sie dann gemeinsam mit den Erlösen an den Anlagenbetreiber überweist. Der Direktvermarkter erhält eine Provision dafür, dass er den Verkauf des Stroms übernommen hat.
Kommt es zu Ertrags- und damit Erlösausfällen, wird der Anlagenbetreiber in der Regel für 100 Prozent des Ausfalls von dem Direktvermarkter entschädigt.
Ein attraktives Angebot für die Direktvermarktung bietet unser Partner Voltego Besitzern von PV-, Windkraft- oder KWK-Anlagen. Voltego-Kunden werden hierbei zu Voltego-Lieferanten – und das zu flexiblen, stündlichen EPEX-Spotmarkt-Preisen. Eine Besonderheit hierbei ist: Soll der Strom verkauft und an einer anderen Lieferstelle verrechnet werden, ist das über Voltego ebenfalls möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate; eine jährliche Bindung gibt es nicht. Voraussetzung für die Direktvermarktung bei Voltego ist ein installierter iMSys oder RLM-Zähler. Ein inexogy-Smart-Meter erhalten Lieferkunden direkt von Voltego.
6. Quellen
Bundesministerium für Wirtschaft du Klimaschutz (BMWK). Was ist eigentlich „Direktvermarktung“?
NEXT Kraftwerke. Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien./a>
50komma2. Direktvermarktung über iMSys.
Bundesnetzagentur. EEG-Förderung und -Fördersätze.
Netztransparenz. Marktwertübersicht.
Next-Kraftwerke. Was ist die verpflichtende Fernsteuerbarkeit von EEG-Anlagen?
Netztransparenz. Negativer Spotmarktpreis – Übersichtstabellen.
Pv-magazine. Fragen und Antworten zur Direktvermarktung.