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In Bezug auf den Smart-Meter-Rollout fällt immer wieder der Begriff der Tarifanwendungsfälle. Sie bilden die Grundlage für die Funktionalität von Smart Metern. Doch was genau sind die Tarifanwendungsfälle und in welchen Situationen kommen sie zum Einsatz?

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Wann darf sich der Mieter nach dem Gesetz einen Messstellenbetreiber aussuchen, und wann der Vermieter?

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Geprägt von Corona, einem politischen Machtwechsel und steigenden Energiepreisen geht 2021 in der Energiebranche zur Neige. Ein entscheidendes, fundamentales Jahr steht uns somit bevor: Bereits in den nächsten 12 Monaten wird es sich abzeichnen, ob Deutschlands Sonderweg zur Klimaneutralität erfolgreich ist und ein neues Industriezeitalter – ohne atomare und fossile Energie – eingeleitet werden kann.

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Energiewende und Smart Meter Rollout brauchen pfiffige Gebäudeeigentümer und mutige Handwerker, die sich auch durch Widrigkeiten nicht aufhalten lassen. Ein Beispiel dafür ist Holger Laudeley, langjähriger inexogy Partner aus der Nähe von Bremen, der Einfamilienhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser auf Basis erneuerbarer Energien und Smart Metering energetisch-technisch saniert. In Ludwigsfelde bei Berlin setzte der Diplom-Ingenieur (FH) mit seinem Team ein besonderes Projekt um: 31 intelligente Stromzähler von inexogy sind dabei im Einsatz.

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Auf den Stromsektor kommen zahlreiche Änderungen zu: ab dem 1. April 2022 greift die Marktkommunikation 2022 (Mako 2022). Betroffen sind insbesondere die Marktrollen Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber, Lieferant, Bilanzkreisverantwortlicher und Messstellenbetreiber. Auch neue Prozesse und eine neue Rolle im Energiesektor werden darin geschaffen. Wir betrachten einmal die neue Rolle im Energiesektor genauer – die des Energieserviceanbieters (ESA). Dieser wird zukünftig mit Messstellenbetreibern zusammenarbeiten.

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Zukünftig müssen Einkünfte aus kleinen PV-Anlagen nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der überarbeiteten und erweiterten Verwaltungsanweisung nun festgelegt. Davon profitieren Betreiber mit Anlagen von einer maximalen Leistung von bis zu 10 kWp und die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden.