Energy Sharing – Ein Blick auf den aktuellen Stand

In Bezug auf Energy Sharing gibt es nun eine neue Positionierung seitens der Bundesnetzagentur. Hierbei bleiben weiterhin viele Fragen zu einem Modell offen, das in seiner aktuellen Gestaltung von privaten Personen kaum umsetzbar ist – und damit auch Zweifel, ob Energy Sharing sein Potenzial in Deutschland tatsächlich entfalten kann.
Schematische Darstellung der kaufmännischen Stromflüsse beteiligter Marktakteure des BNetzA "Dienstleistungsmodell". Quelle: Bundesnetzagentur - Energy Sharing

Inhaltsverzeichnis

Mit Beginn des Monats Juni 2026 fiel der lang erwartete Startschuss für Energy Sharing. Das Konzept soll es Betreibern von EE-Anlagen ermöglichen, ihren selbst erzeugten Strom mit Nachbarn oder anderen Verbrauchern innerhalb desselben Netzgebiets und in einem zweiten Schritt auch außerhalb des eigenen Netzgebietes zu teilen. Besonders interessant ist dies für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen, deren Einspeisevergütung in den kommenden Jahren ausläuft, sowie für Verbraucher, die unkompliziert Zugang zu günstiger erneuerbarer Energie erhalten möchten.

Wie Energy Sharing in der Praxis umgesetzt werden soll, war bislang jedoch weitgehend unklar. Aufgrund verschiedener Anwendungshilfen und Diskussionen wurde zunächst erwartet, dass die Abwicklung überwiegend über die Netzbetreiber erfolgen würde.

Eine Umsetzung von Energy Sharing nach § 42c EnWG hätte beispielsweise so aussehen können, dass Anlagenbetreiber und Letztverbraucher ihren Wunsch, Energy Sharing durchzuführen, über die gemeinsame Internetplattform der Verteilnetzbetreiber nach § 20b EnWG anmelden. Dabei würden die teilnehmenden Marktlokationen (MaLos) sowie der gewählte Aufteilungsschlüssel (statisch, dynamisch oder gemischt) hinterlegt. Auf dieser Grundlage würde der Netzbetreiber die notwendigen Marktprozesse – insbesondere die Zuordnung der Strommengen und deren bilanzielle Abwicklung – koordinieren.

Anfang Juli 2026 änderte sich dieses Bild jedoch grundlegend: Die Bundesnetzagentur stellte klar, dass diese Aufgaben nicht bei den Netzbetreibern liegen sollen. Stattdessen soll Energy Sharing über einen Energieversorger beziehungsweise Direktvermarkter abgewickelt werden. Dieser übernimmt die Zuordnung der Strommengen, die Belieferung der teilnehmenden Haushalte, die Vermarktung überschüssigen Stroms sowie die Reststromversorgung. Technisch erfolgt dies über das bereits etablierte Lieferanten- und Bilanzkreismodell – ein bestehendes Marktmodell, das auch als Dienstleistungsmodell bezeichnet wird. Darüber berichteten unter anderem die ZfK und das pv magazine.

Was ist das Dienstleistungsmodell?

Das Dienstleistungsmodell sieht vor, dass Betreiber einer EE-Anlage einen Direktvermarkter beauftragen. Dieser übernimmt die bilanzielle Erfassung der eingespeisten Strommengen und ist gleichzeitig für die Belieferung der Energy-Sharing-Teilnehmer verantwortlich. Darüber hinaus kümmert er sich um die Vermarktung überschüssiger Strommengen sowie um die Reststromlieferung, wenn der lokal erzeugte Strom nicht ausreicht.

Aus Sicht der Bundesnetzagentur hat dieses Modell einen entscheidenden Vorteil: Es basiert auf bereits etablierten Marktprozessen. Dadurch sind keine neuen Marktkommunikationsprozesse oder umfassenden IT-Anpassungen erforderlich. Gleichzeitig werden die Netzbetreiber von zusätzlichen Aufgaben entlastet.

Neue Chancen – aber auch neue Herausforderungen

Mit der Entscheidung für das Dienstleistungsmodell verlagert sich die Verantwortung nun vor allem auf Direktvermarkter und Energieversorger, die entsprechende Produkte entwickeln müssten. Ob, wann und in welcher Form solche Angebote tatsächlich entstehen, ist allerdings offen. Schließlich hängt ihre Entwicklung von der Nachfrage, der technischen Umsetzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit ab. Aspekte wie die Reststrombelieferung, die Abrechnung oder die Ausstattung aller Teilnehmer mit intelligenten Messsystemen (iMSys) verursachen einen hohen Aufwand. Eine Verpflichtung, Energy-Sharing-Produkte anzubieten, besteht außerdem nicht.

Für Interessierte könnte es deshalb schwierig werden, überhaupt einen geeigneten Dienstleister zu finden. Hinzu kommt, dass dessen Leistungen selbstverständlich vergütet werden müssen, was die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte zusätzlich belastet. Es zeigt sich bereits hier, dass die neue Entscheidung zwar Klarheit schafft, Energy Sharing in der Praxis jedoch weiterhin zu einem schwer realisierbaren Modell werden lässt.

Passt das Dienstleistungsmodell überhaupt zu Energy Sharing?

Kritisch ist vor allem, dass zentrale Grundgedanken des Energy Sharing im Dienstleistungsmodell nur eingeschränkt umgesetzt werden können.

Ein Beispiel ist die Wahlfreiheit beim Reststromlieferanten. Das ursprüngliche Konzept sieht vor, dass jeder teilnehmende Haushalt seinen Reststromlieferanten frei wählen kann. Im Dienstleistungsmodell ist dies in der Regel nicht möglich, da die Reststromversorgung häufig durch den beauftragten Dienstleister organisiert wird.

Auch die eigentliche Vertragsbeziehung verändert sich. Nach der Idee des Energy Sharing sollte die Stromlieferung unmittelbar auf einem Liefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und teilnehmendem Verbraucher beruhen. Das Dienstleistungsmodell schaltet jedoch einen Direktvermarkter als zentralen Akteur dazwischen.

Zwar betont die Bundesnetzagentur, dass die Umsetzung über einen Direktvermarkter nicht der einzig denkbare Weg sei. In der Praxis gibt es für Privatpersonen jedoch kaum realistische Alternativen. Die energiewirtschaftlichen Prozesse, die für die Organisation und Abwicklung einer Stromlieferung erforderlich sind, können in der Regel nur von spezialisierten Marktakteuren übernommen werden. Damit bleibt der Direktvermarkter für die meisten Projekte faktisch unverzichtbar.

Für wen lohnt sich Energy Sharing überhaupt?

Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen erscheint Energy Sharing vor allem für Betreiber ausgeförderter Photovoltaikanlagen oder für Menschen interessant, die ihren Strom teilweise verschenken möchten. Für teilnehmende Verbraucher ist das Modell hingegen derzeit wenig attraktiv.

Neben den Kosten für den Dienstleister können zusätzliche Aufwendungen für intelligente Messsysteme sowie möglicherweise höhere Kosten bei der Reststromversorgung entstehen. Dadurch wird der finanzielle Vorteil des gemeinsam genutzten Solarstroms teilweise wieder aufgezehrt.

Auch auf Seiten der Energieversorger bestehen wenig Anreize. Die Prozesse sind komplex, der Absatz vergleichsweise gering und das Inkassorisiko höher.

Weiterhin bestehende offene Fragen

Neben den wirtschaftlichen Herausforderungen bestehen weiterhin zahlreiche technische und regulatorische Unklarheiten.

Ein wichtiger Punkt ist auch der Aufteilungsschlüssel der erzeugten Strommengen. Aus Verbrauchersicht wäre ein dynamischer Aufteilungsschlüssel sinnvoll, sodass jeweils diejenigen Teilnehmer den Strom erhalten, die ihn tatsächlich im jeweiligen Moment verbrauchen. Gesetzlich ist nicht ausgeschlossen, dass es auch einen dynamischen Aufteilungsschlüssel geben kann. So ist auch mit dem Dienstleistungsmodell ein anderer Aufteilungsschlüssel denkbar – er ist jedoch technisch deutlich anspruchsvoller und ein könnte aufgrund der Komplexität von Dienstleistern gar nicht erst angeboten werden. Ein starrer Aufteilungsschlüssel würde die Chancen von Energy Sharing allerdings erheblich dämpfen.

Ebenso ist bislang ungeklärt, wer künftig sogenannte Sharing-Lokationsbündel bildet und verwaltet – insbesondere dann, wenn mehrere Hausanschlüsse oder verschiedene Messstellenbetreiber beteiligt sind. Hier stellt sich die Frage, ob diese Aufgabe künftig beim Messstellenbetreiber oder beim Verteilnetzbetreiber liegen soll.

Fazit

Mit der Entscheidung für das Dienstleistungsmodell hat die Bundesnetzagentur zwar einen pragmatischen Weg gewählt, der auf bestehenden Marktprozessen aufbaut und zusätzliche Komplexität im Strommarkt vermeidet. Gleichzeitig entfernt sich die Umsetzung jedoch in wichtigen Punkten vom ursprünglichen Gedanken des Energy Sharing.

Viele wirtschaftliche, technische und regulatorische Fragen sind weiterhin ungeklärt. Für Verbraucher ist das Modell derzeit kaum umsetzbar und auch potenzielle Dienstleister haben bislang nur geringe Anreize, entsprechende Angebote zu entwickeln.

Soll Energy Sharing künftig einen echten Beitrag zur lokalen Energiewende leisten und über ein Nischenprodukt hinauswachsen, wird der Gesetzgeber an mehreren Stellen nachbessern müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das große Potenzial des Konzepts ungenutzt bleibt.

Quellen

Zfk. Kurswechsel bei Energy Sharing: Wo für Stadtwerke die Knackpunkte liegen

Bundesnetzagentur. Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE

Pv magazine. Österreich – Deutschland 1:0

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) § 20b

Autor: Evelyn Isaak

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